Lebensmittel, Wein und Kosmetik - Beurteilung nach Entregelung
Bewertungslegende:
gut
schlecht
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Entregelung
Entregelung vermindert die Regelung von Sachverhalten und Tatbeständen.
Beispiele für mehr Regeln
Gesetze und Normen zur "Berufsbildung" sind sehr stark geregelt. Allein 81 Normen befassten sich im Untersuchungszeitraum mit der tief gestaffelten, detailfreudigen Regelung von Berufsbildern vom Sonnenschutzmeister über das Keramikhandwerk bis hin zum Fachmann/Fachfrau für Marktforschung.
Die meisten Verordnungen regeln die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf, vgl. nur die Verordnungen über die Ausbildung zum Tischler/Tischlerin vom 25.01.07 (BGBl. I, 245) oder zum Immobilien-Kaufmann/Immobilien-Kauffrau vom 14.02.06 (BGBl. I, 398), zum Medien-Kaufmann Digital und Druck, zum Brunnenbauer usw. Geregelt werden die Elemente des Berufsbildes, die sich in den Ausbildungsanforderungen niederschlagen, die Prüfungselemente, der Ablauf der Prüfung usw. Auffällig ist, dass die Anforderungen an Fähigkeiten und Fertigkeiten äußerst detailfreudig geregelt werden. 26-30 Kenntnisfelder sind nicht selten, mit weiteren Unterteilungen. Die Anforderungskataloge sind so umfangreich, dass der Verordnungsgeber sie in der Regel in eine Anlage verweist, die dann über 5, 6, 7 Seiten des Gesetzblattes läuft.
Sehr stark geregelt ist das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG) vom 26.03.2007 , ein gesetzgeberisches "Mammutwerk", welches Regelungen in Bezug auf 43 Gesetze und Verordnungen umfasst und weit reichende Konsequenzen für Versicherte, Krankenkassen und die Erbringer von Gesundheitsleistungen mit sich bringt.
Beispiele für weniger Regeln
Positiv im Sinne weniger Regeln ist die Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23.05.2007 (BGBl. I, 962) aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I, 2833). Es listet die 64 Bundeswasserstraßen auf, regelt den Gemeingebrauch und seine Einschränkungen. Es folgen Bestimmungen über den Ausbau, Neubau, die Unterhaltung, die Strompolizei.
Das 1. Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes vom 24.03.2006 (BGBl. I, 561) regelt die Mitwirkung des Hamburger Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie an Inspektionen der Kommission der EG oder internationaler Organisationen auf See. Lobenswert ist die klassische Darstellung der internationalen und supranationalen Vorschriften für den Seeverkehr (Schutz vor Meeresverunreinigung und Sicherheit auf See).
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