Justiz und Inneres - Beurteilung nach Regelungstechnik, Verweisung
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Externe Verweisungen
In Gesetzen oder Verordnungen müssen die Tatbestände und Rechtsfolgen nicht stets in vollem Umfang beschrieben werden. Verweisungen beziehen sich auf andere Vorschriften. Bei einer "externen" Verweisung wird auf ein anderes Gesetz Bezug genommen.
Durch den übermäßigen Einsatz externer Verweisungen werden die entsprechenden Gesetze z. T. extrem unleserlich, vor allem, wenn in Gesetzen, auf die verwiesen wird, weitere externe Verweisungen vorkommen.
Ein Beispiel für die Unverständlichkeit von Normen durch externe Verweisungen ist das
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
vom 21.12.2006 (BGBl. I, 3294). Dort heißt es in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 (es geht um die Anforderungen zur Anerkennung von Zuchtorganisationen) in Spalte 1:
(Rinder): Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247 EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (Abl EG Nr. L 125 S. 58) sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1 letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427 EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (Abl. EU Nr. L 169 S. 56).
Im Umweltrecht regelt der neue
§ 2b der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
(geändert durch Verordnung vom 17.07.2007, BGBl. I, 1417):
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluoreszierende Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ...[...].
Weiteres Negativbeispiel ist die
Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen
(Abfallverbringungsbußgeldverordnung - AbfVerbrBußV) zu nennen. In § 1, der bereits "Ordnungswidrigkeit nach Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)" heißt, wird der Verstoß gegen die Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. Abs. 1 lautet:
[...] Wer entgegen a) Art. 9 Abs. 6 auch in Verbindung mit Art 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Art. 48, ohne gültige Zustimmung ...] Abfälle verbringt...[...] handelt ordnungswidrig.
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